Beim Landesparteitag Bayern gestern kam die Frage auf, was es für uns an Konsequenzen hat, dass der Landtag im Februar 2018 beschlossen hat, Listenverbindungen zu verbieten. Das Ganze ist besonders auch deshalb interessant, weil die Kommunalwahlen (wenn auch nicht zwangsläufig die in Bayern) auch als Testfeld für ein Kleinparteienbündnis gedacht waren (@beni, @G.Ziethoff, @SabineFP, @fe-eineweltpartei.de, @anon40304920, @drakon, @Thomas, @anon44959565 ).
Es gibt im Internet dazu wenige Infos, deshalb ist es sicher wichtig, dass wir uns fachkundigen Rat einholen. Ich habe allerdings eine Seite gefunden, die folgendes schreibt:
„In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 322) wird eine juristische Unterscheidung zwischen „Listenverbindung“ und „Listenvereinigung“ gemacht, die sich nicht mit den üblichen technischen Beschreibungen deckt.
Eine Listenverbindung ist demnach eine bloße Zählgemeinschaft zur Überwindung einer Sperrklausel (nach BVerfGE 82, 322 wegen der ungleichen Stimmengewichtung verboten), eine Listenvereinigung ist eine von mehreren Parteien aufgestellte Liste (wäre nach dem Grundgesetz erlaubt).“
Eine Listenverbindung könnte also dann nach dieser Definition trotzdem eingegangen werden, oder? Fachkundige Infos sind sehr willkommen…