Es gibt im Internet dazu wenige Infos, deshalb ist es sicher wichtig, dass wir uns fachkundigen Rat einholen. Ich habe allerdings eine Seite gefunden, die folgendes schreibt:
„In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 322) wird eine juristische Unterscheidung zwischen „Listenverbindung“ und „Listenvereinigung“ gemacht, die sich nicht mit den üblichen technischen Beschreibungen deckt.
Eine Listenverbindung ist demnach eine bloße Zählgemeinschaft zur Überwindung einer Sperrklausel (nach BVerfGE 82, 322 wegen der ungleichen Stimmengewichtung verboten), eine Listenvereinigung ist eine von mehreren Parteien aufgestellte Liste (wäre nach dem Grundgesetz erlaubt).“
Eine Listenverbindung könnte also dann nach dieser Definition trotzdem eingegangen werden, oder? Fachkundige Infos sind sehr willkommen…
Das stützt meine Meinung, dass es in jedem Fall eine Partei sein muss, die antritt. Verteilung von Mitteln und Mandaten auf die „Regionalgruppen“ (= die teilnehmenden Parteien) kann man aushandeln. Aber eine Partei sollte es sein, damit wir in jedem Fall überall antreten können.
Insbesondere ist der Vorteil, dass keinerlei Unterschriften mehr gesammelt werden müssen, sobald die Partei auch nur irgendwo ein Mandat hat.
ja, bei kommunalwahlen gibt es die schrägsten sachen. aber da treten ja auch oft irgendwelche bauernverbände, örtliche wähler*innengruppen und so an. spannend wäre, ob es möglichkeiten auf landesebene gegeben hätte.
für den probelauf für das kleinparteienbündnis (partei) ist es irrelevant, ob sog. „wählergruppen“, spv oder sowas zugelassen sind, weil wir ja eine partei gründen, wenn alles klappt.
listenverbindungen können auf landesebene nur noch in brandenburg gemacht werden. sonst bräuchten wir die partei ja nicht. auf bundesebene wurde sie ca. 1991 abgeschafft, weshalb bündnis90 und die grünen fusioniert sind…