Erzwungene Monogamie abschaffen -Erbschaftsrecht-

Inhaltsverzeichnis

Erzwungene Monogamie abschaffen -allgemein-
Polyamorie als Gegenmodell zur Monoamorie
Was ist mit erzwungener Monogamie gemeint?
Erzwungene Monogamie abschaffen -Rechte und Pflichten in einer Poly-Ehe-
Erzwungene Monogamie abschaffen -Elternschaft-
Erzwungene Monogamie abschaffen -Erbschaftsrecht-

Mögliche Themen hier:

  • Welche Auswirkungen hätte die Mehrehe auf das Erbschaftsrecht?
  • Wie könnte man den Pflichtteil neu berechnen?
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Ich habe da einen radikaleren Ansatz im Auge:

  1. Das Pflichtteilsrecht ist eigentlich ein Artefakt, das niemand benötigt. In den meisten Erbrechtssystemen gibt es das nicht und schon gar nicht mit dem Schutz der Eigentumsgarantie wie bei uns.
    Der Versorgungsgedanke für Kinder oder Enkel oder Eltern und die betreuenden anderen Elternteile kann über die Unterhaltsregelungen erfaßt werden, auch als Vermögensanteil am Nachlaß.

  2. Erbrecht
    Wenn es gesetzlich zulässige vertragliche Konstruktionen einer Mehrverpflichtung gibt, dann dürfte angesichts der Bedeutung ohnehin die Beurkundungspflicht gelten und dann kann die Erbfolge auch Erbrecht auch mitgeregelt werden.

Wenn es gesetzliche Mehrehen geben sollte, dann würde das Erbrecht ja nur in den Erbquoten neu zu bestimmen sein.

Da steht ohnehin eine Reform an, denn das derzeit gültige Ehegattenerbrecht im BGB dürfte dem EU-Recht widersprechen und muß über kurz oder lang angeglichen werden. Dann wird die Erbquote der Ehegatten entweder auf das Erbrechtsviertel reduziert werden oder aber die Erbquoten werden völlig neu gefaßt. Alles weitere muß dann über Testamente und Erbverträge oder über den Zugewinnausgleich geregelt werden.

  1. Den Zugewinnausgleich stelle ich mir in der Berechnung dann auch etwas komplizierter vor, denn es ist schon schwer genug, die Beiträge von zwei Menschen zu erfassen, die von noch mehr Personen auszugleichen, die ja sicher nicht alle gleichzeitig „geschieden“ würden, wird dann sehr herausfordernd sein.

Meine Vermutung/Unterstellung ist, daß Poly-Menschen sich schon vorher mehr mit allen Regelungen auseinandersetzen werden, als es typische Eheleute tun, die sich durch ihr Ja-Wort mehrere hundert Vorschriften ans Bein binden, von denen sie aber keine Ahnung haben (das böse Erwachen folgt dann später).

Wenn das so sein sollte, dann gibt es schon jetzt eine Vielzahl von vernünftigen Regelungsmöglichkeiten, die aber noch ergänzt werden müssen, z.B. im Steuerrecht oder auch bei der elterlichen Sorge. Natürlich wäre auch das Sozialrecht anzugleichen.

Hier z.B. aus dem FdP Wahlprogramm ein erster Ansatz

Verantwortungsgemeinschaft einführen
Wir Freie Demokraten wollen die Verantwortungsgemeinschaft
neben der Ehe gesetzlich verankern. Dabei soll die
Ausgestaltung der Rechte und Pflichten innerhalb einer Verantwortungsgemeinschaft
stufenweise variiert werden können.
Zwei oder mehr volljährige Personen, die sich persönlich
nahestehen, aber nicht miteinander verheiratet, verpartnert
oder in gerader Linie verwandt sind, sollen eine Verantwortungsgemeinschaft
möglichst unbürokratisch gründen können.
Die Belange der Kinder und das Namensrecht bleiben davon
unberührt. Auch sollen keine Aufenthaltsberechtigungen oder
eine Arbeitserlaubnis begründet werden. In einer Zeit, in der
traditionelle Familienstrukturen gerade im Alter nicht immer
tragen, wächst der Bedarf an neuen Formen gegenseitiger
Absicherung. Der Grundgedanke einer solchen Verantwortungsgemeinschaft
ist größtmögliche Flexibilität bei maximaler
Selbstbestimmung.

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Dass man/frau (auch jew. im Plural ;- ) ) eine Gestalltungsfreiheit bezüglich Absicherung der gewählten ’ Lebensgemeinschaft’ erhält wäre ‚zeitgemäss‘.
Aber mit Pflichtteilen wäre ich vorsichtig.
Wenn zB. ein ‚alter Weisser Mann‘ sich im Lebensabend noch mal so richtig ins Abenteuer mit 5 Frauen stürtzt, haben die Filiuse echt das Nachsehen.

Kennst die 'Willmersdorfer Klausel"?

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Nein, leider nicht und ich finde auch nichts auf Google…
Bitte kläre mich auf.

Sorry, es heisst wohl in Fachkreisen: „Berliner Testament“.

‚Willmersdorfer Witwen‘ ist ein feststehender Bergriff für (fast unendlichen) Nutzniss.

*Stirbt einer der Ehepartner, so erhält der andere das komplette Erbe und darf uneingeschränkt darüber verfügen. Kinder und andere potentielle Erben werden zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen. Verzichten Sie in diesem Fall auf ihren Pflichtteil, werden sie vom Gesetz zu Schlusserben und erben nach dem Tod des zweiten Partners den gesamten Nachlass.

Der von mir fett markierte Satz ist falsch (und zwar nicht nur wegen des großgeschriebenen „Sie“). Und das schon auf der ersten Seite des verlinkten Beitrags, den Rest habe ich mir deshalb geschenkt.

Gruß, Ute (diesmal als Fachanwältin für Erbrecht)

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???
Ich wundere mich auch, dass der besagte ‚Berliner Testament‘ rumkursiert. Bin auch von ‚gesetzlich gesichertem Erbteil‘ ausgegangen - bin ihm aber auch pers. begegnet.
Der (einklagbarer) ist aber auch geringer als wenn die gesetzliche Erbfolge testamentarisch fixiert wäre(?).

Erbrecht ist etwas komplexer, aber hier ja nicht als solches Thema.

Die Schwierigkeit liegt darin, erbrechtliche Konstruktionen auf Poly-Verbindungen anzuwenden, für die sie nicht erdacht wurden.

Im Gegenteil, es wurde und wird immer noch diskriminiert zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern und dann sollen noch andere Gemeinschaftsformen damit geregelt werden (können)?

Und die Schnittstelle zum Güterrecht muss gleich mit bedacht werden.

Das BVerfG sagt, dass das Pdlichtteilsrecht, solange es besteht, unter Art14 GG fällt, dass es aber Sache des Gesetzgebers ist und sein darf , das abzuschaffen. Dann wären viele, sehr schwierige Streitfälle unter Geschwistern und zwischen Ehepartner*innen und deren Geschwistern und Eltern und Kindern oder in Patchworkfamilien erledigt.

Das würde Platz schaffen für vernünftige erbrechtliche Gestaltungen ohne das bisher grosse Liquiditätsrisiko. Und das könnte dann auch einfach besser auf eine Personenvielzahl angewandt werden.

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Wahrscheinlich muss man für die Zukunft das Erbrecht ganz neu aufrollen, bzw. bis dahin individuell ein Testament verfassen.

Der Wandel der Gesellschaft geht im Moment sehr schnell von statten und die Gesetze müssen erst noch angepasst werden.

Ich sehe allerdings in Lebensgemeinschaften mit mehreren erwachsenen Personen derselben Generation Probleme mit wechselseitigen Unterhalts- oder Versorgungsansprüchen. Das könnte schnell Dimensionen erreichen, die man mit abhängiger Arbeit nicht mehr finanzieren kann.

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Unterhalts- und Versorgungspflicht ist an sich schon etwas, dass überdacht gehört. Mit einem BGE wäre das nur noch in engen Grenzen sinnvoll…

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