Ich glaube hier finden wir den rechtlichen Hintergrund zu den kommenden Wahlen:
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997
Die Wahl ist am 6. Mai 2018. Gewählt werden darf ab 16 Jahren.
http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/W/wahlen/Kommunen/documents/Kw_rechtsgrundlagen.html#doc2130282bodyText5
http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/W/wahlen/Kommunen/downloads/Kw_wahlerlass_2018.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Das habe ich als Interessantes heraus gelesen:
Ebenso ist die Einreichung gemeinsamer Wahlvorschläge von Parteien und/oder Wählergruppen nicht möglich.
Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 55. Tag vor der Wahl (bei der Kommunalwahl 2018 ist dieses der 12. März 2018), 18.00 Uhr, bei der zuständigen Wahlleiterin / dem zuständigen Wahlleiter mit allen erforderlichen Anlagen einzureichen.
Um in eine Gemeindevertretung oder in einen Kreistag gewählt werden zu können, ist es erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist. Es müssen zudem die übrigen Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht gegeben sein; darüber hinaus muss die Bewerberin oder der Bewerber seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag in Schleswig-Holstein eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben. Ebenso darf die Wählbarkeit nicht durch Richterspruch oder auf andere Weise aberkannt worden sein.
Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe hierzu gewählt worden ist. Eine Bewerberin oder ein Bewerber muss schriftlich ihre oder seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe erteilen.
Wahlvorschläge von politischen Parteien und Wählergruppen müssen von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sofern die politische Partei oder Wählergruppe noch nicht mit mindestens einer oder einem für sie im Land Schleswig-Holstein aufgestellten und gewählten Vertreterin oder Vertreter im Deutschen Bundestag, im Schleswig-Holsteinischen Landtag, in der Vertretung des Wahlgebiets oder, bei Gemeindewahlen, in der Vertretung des Kreises vertreten ist, sind ihren Wahlvorschlägen die Satzung und das Programm dieser Partei oder Wählergruppe beizufügen; ferner ist nachzuweisen, dass der Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist. Diese Unterlagen brauchen nicht beigefügt zu werden, wenn sie dem Innenministerium bereits eingereicht sind und eine Bestätigung hierüber vorliegt.